II. 1.1 Bei der Aktiengesellschaft sind die vorgeschriebenen Organe die Generalversammlung (Art. 698 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Besteht der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern, ist durch das zuständige Organ ein Präsident zu wählen (Art.