Mit Berufungsantwort vom 23. März 2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) auf (teilweise) Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.