Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. 4. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 4.2 Mit Berufungsantwort vom 23. März 2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) auf (teilweise) Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.