Am 13. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) abzuschreiben. 2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten abzuweisen. 3. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen.