3.2 Innert der Rechtsmittelfrist erhob die Gesuchsgegnerin keine Berufung gegen den begründeten Entscheid. 3.3 Das von der Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wurde mit Urteil vom 28. Februar 2017 gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin Frist von zehn Tagen seit Erhalt des Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 Berufung einzulegen. 4.1 Am 13. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren: 1.