731b OR aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Der Vollzug der Liquidation wird an das Kantonale Konkursamt übertragen. 4. Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. 3.2 Innert der Rechtsmittelfrist erhob die Gesuchsgegnerin keine Berufung gegen den begründeten Entscheid.