Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihr die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. 3.1 Am 14. November 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. 2. Die A.___ AG, [...], wird in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.