{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-10_2017-03-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b7f34971949510f624f425a3e5ba30a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.03.2017 ZKBER.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Präsidenten des Verwaltungsrates oder eines Sachwalters bzw. 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Besteht der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern, ist durch das zuständige Organ ein Präsident zu wählen (Art. 712 OR).\n1.2 Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).\n2.1 Im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen (im Dispositiv eröffneten) Urteils am 14. November 2016 war die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert. Es fehlte ihr eine Präsidentin/ein Präsident des Verwaltungsrates.\n2.2 Mit der Wahl von B.___ als Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ AG vom 22. November 2016 ist der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde die neue Präsidentin am 23. November 2016 eingetragen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).\n3.1 Entgegen der Auffassung der Parteien ist mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Entsprechend ist die Berufung im Hauptantrag abzuweisen. Hingegen kann der Eventualantrag teilweise gutgeheissen werden. Die Ziffern 2 bis 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.\n3.2 Da die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Auch die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids bleibt bestehen. Denn diesbezüglich ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Betreffend die Ziffern 1, 4 und 5 ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.\n4.1 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n4.2 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine antragsgemässe Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 werden aufgehoben.\n2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n4. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}