{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-10_2017-03-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133960&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b7f34971949510f624f425a3e5ba30a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.03.2017 ZKBER.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Präsidenten des Verwaltungsrates oder eines Sachwalters bzw. 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Juni 2016 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn der A.___ AG mit, dass ihre bisherige Präsidentin des Verwaltungsrates auf eigenes Begehren im Handelsregister gelöscht worden und die Gesellschaft deshalb ohne Präsident/in des Verwaltungsrates sei. Der A.___ AG wurde Frist gesetzt, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, ansonsten dem zuständigen Richter beantragt werde, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.\n1.2 Am 17. Oktober 2016 gelangte das Handelsregisteramt (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Richteramt Olten-Gösgen und verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen nicht rechtmässiger Zusammensetzung des vorgeschriebenen Organs die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihr die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.\n3.1 Am 14. November 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:\n1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.\n2. Die A.___ AG, [...], wird in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.\n3. Der Vollzug der Liquidation wird an das Kantonale Konkursamt übertragen.\n4. Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.\n5. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.\n3.2 Innert der Rechtsmittelfrist erhob die Gesuchsgegnerin keine Berufung gegen den begründeten Entscheid.\n3.3 Das von der Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wurde mit Urteil vom 28. Februar 2017 gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin Frist von zehn Tagen seit Erhalt des Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 Berufung einzulegen.\n4.1 Am 13. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) abzuschreiben.\n2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten abzuweisen.\n3. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen.\n4. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.\n4.2 Mit Berufungsantwort vom 23. März 2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) auf (teilweise) Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}