Dann ist der getätigte Aufwand (Eingabe ans Obergericht, Telefonate mit der Klientin und dem Arbeitgeber des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der vom Vorderrichter verfügten Anpassung der Schuldneranweisung vom 20. Dezember 2016) von 2 ¼ Stunden zu hoch. Der Aufwand ist gesamthaft auf 12 Stunden zuzüglich Auslagen und MWSt. zu kürzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A._