Es ist demnach von den vom Vorderrichter ermittelten Zahlen auszugehen. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend leistungsfähig ist. Die Berufung muss abgewiesen werden. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Sie hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Beiden Parteien wird auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten kann genehmigt werden.