Diese Rechtsfrage ist damit im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. 5.1 Die Berufungsklägerin stellt den Antrag, es sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von ihr bezogen werden könnten. Zur Begründung führt sie an, dass es sehr unbefriedigend, ja geradezu stossend sei, dass der Berufungsbeklagte Kinderzulagen erhalte, diese aber nicht weiterleite. Es werde daher der Einfachheit halber der Antrag gestellt, dass künftig sie die Kinderzulagen beziehen dürfe. 5.2 Mangels Beschwer ist auf diesen erstmals und nur der Einfachheit halber gestellten Antrag nicht einzutreten.