Die Berufungsklägerin hat auf die Verfügung nicht reagiert und kein Rechtsmittel ergriffen. Erst am 3. Oktober 2016 hat sie wiederholt, sie sei nach wie vor der Ansicht und stelle entsprechend Antrag, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei. In der Verfügung vom 11. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident klar begründet, dass nach einer Neuberechnung (der Vorderrichter hatte offenbar den Parteien anlässlich der Verhandlung eine erste Version einer Unterhaltsberechnung ausgehändigt) die Quellensteuer berücksichtigt werde und dass dadurch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je CHF 335.00 zu stehen kämen.