Da die Verfügung im Moment nicht nachvollziehbar sei, werde aber zuerst ein Begehren um Erläuterung gestellt. Am 29. März 2016 stellte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau das Berechnungsblatt zu und verfügte, es werde daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Wie bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen Tarifkorrektur zu verfahren sei, werde auf entsprechenden Antrag der Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden. Die Berufungsklägerin hat auf die Verfügung nicht reagiert und kein Rechtsmittel ergriffen.