Mangels Leistungsfähigkeit wurde der Antrag der Ehefrau auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hat der Vorderrichter die Quellensteuer ermittelt und vom Brutto- bzw. Nettoeinkommen abgezogen. Mit dem massgeblichen Nettoeinkommen von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem Existenzminimum von CHF 2‘811.00 errechnete der Vorderrichter einen Überschuss von CHF 679.00, was Unterhaltsbeiträge von je CHF 335.00 für die beiden Söhne ergab. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte die Ehefrau um Erläuterung der Verfügung vom 11. März 2016 sowie um Zustellung der Berechnungsblätter.