Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würde gegen das Gleichheitsgebot verstossen und wäre rechtsungleich, ja geradezu willkürlich, wenn bei einer ordentlichen Veranlagung des Unterhaltsschuldners die Steuern nicht zum Existenzminimum gerechnet würden, bei einem Quellensteuerabzug hingegen schon. 4.3 Mit Verfügung vom 11. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. März 2016 an den Unterhalt der Söhne monatlich je CHF 335.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit wurde der Antrag der Ehefrau auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag abgewiesen.