Sie habe zu diesem Punkt der Verfügung vom 11. März 2016 eine Erläuterung verlangt. In seiner Verfügung vom 29. März 2016 habe der Amtsgerichtspräsident ihr beschieden, dass auf die Frage im Rahmen des Eheschutzurteils auf Antrag nochmals zurückzukommen sei. In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2016 habe sie den Antrag gestellt, dass die Quellensteuer bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Auf diesen Antrag sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.