Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Verfügung vom 11. März 2016 sei der vom Ehemann pro Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 335.00 festgelegt worden. Dabei sei von einem massgeblichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ausgegangen worden. Wegen dem Unfall von Anfang März 2016 sei gemäss Lohnabrechnungen sein Bruttogehalt daher um 20 % reduziert worden. Analog der Berechnung in der Verfügung vom 11. März 2016 ergebe das eine Quellensteuerbelastung von CHF 353.20 und somit ein für die Unterhaltsberechnung massgebliches Nettoeinkommen von CHF 2‘588.50 zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 215.70. 4.2