Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist. Diese nunmehr seit mehr als einem Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen. Vage Vermutungen, der Berufungsbeklagte simuliere, vermögen die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht umzustossen. Der Vorderrichter hat zu Recht, dem Berufungsbeklagten zurzeit lediglich ein Einkommen von 80 % seines früheren Lohnes angerechnet. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet. 4.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Verfügung vom 11. März 2016 sei der vom Ehemann pro Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 335.00 festgelegt worden.