Jedenfalls lasse sich keine traumatisch bedingte neurologische Schädigung feststellen und von Seiten des Nervensystems bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. G.___ schliesst in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 an die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten dann, es sei mit einem hartnäckigen Verlauf zu rechnen. Da die beklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang zur psychosozialen Problematik stehen würden, werde eine Besserung vermutlich erst eintreten, wenn die psychosozialen Probleme reduziert werden könnten und Herr B.___ psychisch weniger unter Druck stehe.