Es ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass die Erwägungen des Vorderrichters in diesem Punkt unklar und missverständlich sind und der Verdacht der Berufungsklägerin, dass der Ehemann simuliere und einfach zu faul sei um zu arbeiten, auf den ersten Blick etwas für sich hat. Der Vorderrichter zitiert zwar die Arztberichte, woraus keine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe, schliesst dann aber gleichwohl mit lediglich einem Satz, mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann keine Unterhaltsbeiträge bezahlen. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall vom 7. März 2016 nicht mehr gearbeitet hat.