Es sei weder behauptet noch substantiiert, geschweige denn bewiesen, dass eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes vorliege. Entsprechend sei vom 100 %-Lohn des Berufungsbeklagten, den dieser bis und mit Februar 2016 erhalten habe, auszugehen. 3.3 Es ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass die Erwägungen des Vorderrichters in diesem Punkt unklar und missverständlich sind und der Verdacht der Berufungsklägerin, dass der Ehemann simuliere und einfach zu faul sei um zu arbeiten, auf den ersten Blick etwas für sich hat.