Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann weder den Kindern noch der Ehefrau Unterhalt bezahlen. 3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, aus den drei erwähnten Arztberichten gehe hervor, dass objektiv keine fassbaren Befunde vorliegen würden und es lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht festhalte, dass es keine medizinische Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit gebe, diese dann aber dennoch berücksichtige. Es sei weder behauptet noch substantiiert, geschweige denn bewiesen, dass eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes vorliege.