Die Vorinstanz hat bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und entsprechenden Lohneinbusse erwogen, mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sei der Ehemann aufgefordert worden, einen Bericht des behandelnden Arztes über die Art des Unfalles und der laufenden Therapie sowie einer Prognose über den Heilungsverlauf einzureichen. Den in der Folge vorgelegten Unterlagen (Kreisärztliche Untersuchung E.___ vom 27. Juni 2016, Bericht von Dr. med. F.___ an Dr. med. G.___ vom 16. August 2016, ärztlicher Bericht von Dr. med. G.___ vom 28. Juli 2016) könne entnommen werden, dass es keine medizinische Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes gebe.