II. 1.1 Die Berufungsklägerin stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben. Das Eheschutzverfahren ist erst seit 30. Oktober 2015 hängig. Die Berufungsklägerin nennt als Berufungsgegenstand das Urteil vom 25. November 2016. Es handelt sich demnach beim Rechtsbegehren der Ehefrau, Ziffer 7 des Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben um einen offensichtlichen Verschrieb (bzw. wohl um eine nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten korrigierte Version einer Vorlage). 1.2 Die Ehefrau stellt in ihren modifizierten Rechtsbegehren vom 23. Januar 2017 die Anträge, der Unterhaltsbeitrag für C._