Es sei somit ab sofort, wieder der CHF 2‘811.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) übersteigende Betrag, maximal CHF 670.00 sowie die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Am 17. Februar 2017 verfügte die Referentin des Obergerichts, die superprovisorisch, eventualiter vorsorglich und dringlich gestellten Anträge der Ehefrau vom 15. Februar 2017 würden abgewiesen. 3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.