Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst wurden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Ehefrau die Anträge, der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen.