123 ZPO). 2.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau am 9. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil vom 25. November 2016 und stellt die Anträge, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 (sie meint wohl 25. November 2016) sei aufzuheben und der Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 550.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 für die Ehefrau zu bezahlen. Im Weitern sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von der Ehefrau bezogen werden könnten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.