Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selber. 11. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Markus Reber, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 6‘328.80 (CHF 5‘535.00 Honorar, CHF 325.00 Auslagen, CHF 468.80 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Reber die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1‘660.50 (CHF 1‘537.50 Honorar, CHF 123.00 MWSt).