] 2008, einen Erziehungsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu ernennen. Die Aufgabe der Beistandsperson ist: - den Eltern bezüglich der kindlichen Entwicklung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, insbesondere sie bei einer gesamtheitlichen, fördernden Betreuung, Entwicklung und Erziehung der Kinder zu unterstützen, - den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Vater zu koordinieren, - bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln, - die Kooperation mit der Schule zu begleiten und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, - bei Bedarf weitere Unterstützungsmassnahmen einzuleiten, - bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder zu beantragen. 6.