Die eheliche Wohnung am [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Die Kinder C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt. 4. Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht, die Kinder während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist spätestens zwei Monate im Voraus anzumelden. 5. Die KESB Region Solothurn wird beauftragt, für C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...