I. 1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. Oktober 2015 angehoben hatte. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008. Die Parteien führen einen erbitterten Streit bezüglich der Obhutszuteilung über die beiden Söhne. In diesem Streit beschuldigen sie sich gegenseitig und werfen einander Erziehungsunfähigkeit vor. Die beiden Söhne leiden sehr unter dieser Situation, was durch die unzähligen Berichte der involvierten Personen und Behörden belegt ist.