{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-99_2017-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134117&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ea938215c4d268b41b0520417b406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:33", "Checksum": "4f6a5136aa67c3532ddc6ee2ea33fb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Sie hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Beiden Parteien wird auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten kann genehmigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin ist dagegen zu kürzen. Sie ist übersetzt und teilweise nicht erklärbar. Die Berufung hat sich auf die Rüge der Behandlung der Quellensteuer sowie auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten beschränkt. Der hiefür geltend gemachte Aufwand von mehr als 10 Stunden kann nicht entschädigt werden. Dann ist der getätigte Aufwand (Eingabe ans Obergericht, Telefonate mit der Klientin und dem Arbeitgeber des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der vom Vorderrichter verfügten Anpassung der Schuldneranweisung vom 20. Dezember 2016) von 2 ¼ Stunden zu hoch. Der Aufwand ist gesamthaft auf 12 Stunden zuzüglich Auslagen und MWSt. zu kürzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine Parteientschädigung von CHF 1‘987.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1‘461.75 und Rechtsanwalt Markus Reber eine Entschädigung von CHF 2‘437.55 zu bezahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nSobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 525.40 und für Rechtsanwalt Markus Reber CHF 648.00.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}