{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-99_2017-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134117&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ea938215c4d268b41b0520417b406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:33", "Checksum": "4f6a5136aa67c3532ddc6ee2ea33fb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n4.3 Mit Verfügung vom 11. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. März 2016 an den Unterhalt der Söhne monatlich je CHF 335.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit wurde der Antrag der Ehefrau auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hat der Vorderrichter die Quellensteuer ermittelt und vom Brutto- bzw. Nettoeinkommen abgezogen. Mit dem massgeblichen Nettoeinkommen von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem Existenzminimum von CHF 2‘811.00 errechnete der Vorderrichter einen Überschuss von CHF 679.00, was Unterhaltsbeiträge von je CHF 335.00 für die beiden Söhne ergab. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte die Ehefrau um Erläuterung der Verfügung vom 11. März 2016 sowie um Zustellung der Berechnungsblätter. Sie führte dazu u.a. aus, dass sie (vorläufig) der Ansicht sei, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei. Sie behalte sich vor, die Verfügung vom Obergericht prüfen zu lassen. Da die Verfügung im Moment nicht nachvollziehbar sei, werde aber zuerst ein Begehren um Erläuterung gestellt. Am 29. März 2016 stellte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau das Berechnungsblatt zu und verfügte, es werde daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Wie bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen Tarifkorrektur zu verfahren sei, werde auf entsprechenden Antrag der Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden. Die Berufungsklägerin hat auf die Verfügung nicht reagiert und kein Rechtsmittel ergriffen. Erst am 3. Oktober 2016 hat sie wiederholt, sie sei nach wie vor der Ansicht und stelle entsprechend Antrag, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei.\nIn der Verfügung vom 11. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident klar begründet, dass nach einer Neuberechnung (der Vorderrichter hatte offenbar den Parteien anlässlich der Verhandlung eine erste Version einer Unterhaltsberechnung ausgehändigt) die Quellensteuer berücksichtigt werde und dass dadurch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je CHF 335.00 zu stehen kämen. Am 29. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident verfügt, dass er daran festhalte, dass die Quellensteuer berücksichtigt werde. Die Ehefrau hat keine der beiden Verfügungen angefochten. Der Vorderrichter hat entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin auch nicht in Aussicht gestellt, dass er auf Antrag hin nochmals über die Quellensteuer-Frage entscheiden werde. Die Verfügung vom 29. März 2016 (Ziffer 3) hat folgenden Wortlaut: «Es wird daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden muss. Wie bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen Tarifkorrektur zu verfahren ist, wird auf entsprechenden Antrag der Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden.» Der Vorderrichter hat also weder eine Rechtsverweigerung begangen noch hat er das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt. Der Vorderrichter hat im Gegenteil in zwei kurz aufeinander folgenden Verfügungen klipp und klar zum Ausdruck gebracht, dass die Quellensteuer beim Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt werde, was mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz nicht zu beanstanden ist. Diese Rechtsfrage ist damit im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.\n5.1 Die Berufungsklägerin stellt den Antrag, es sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von ihr bezogen werden könnten. Zur Begründung führt sie an, dass es sehr unbefriedigend, ja geradezu stossend sei, dass der Berufungsbeklagte Kinderzulagen erhalte, diese aber nicht weiterleite. Es werde daher der Einfachheit halber der Antrag gestellt, dass künftig sie die Kinderzulagen beziehen dürfe.\n5.2 Mangels Beschwer ist auf diesen erstmals und nur der Einfachheit halber gestellten Antrag nicht einzutreten.\n6. Das Kindsunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.\n7. Bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass auch nach neuem Kindesunterhaltsrecht wie bisher der Grundsatz gilt, dass ein Eingriff in das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei nicht zulässig ist (BGE 140 III 337 E. 4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 542 ff., insbes. S. 548).\nDie Beträge der Bedarfsberechnungen sind nicht angefochten. Es ist demnach von den vom Vorderrichter ermittelten Zahlen auszugehen. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend leistungsfähig ist. Die Berufung muss abgewiesen werden."}