{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-99_2017-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134117&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ea938215c4d268b41b0520417b406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:33", "Checksum": "4f6a5136aa67c3532ddc6ee2ea33fb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n3.3 Es ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass die Erwägungen des Vorderrichters in diesem Punkt unklar und missverständlich sind und der Verdacht der Berufungsklägerin, dass der Ehemann simuliere und einfach zu faul sei um zu arbeiten, auf den ersten Blick etwas für sich hat. Der Vorderrichter zitiert zwar die Arztberichte, woraus keine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe, schliesst dann aber gleichwohl mit lediglich einem Satz, mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann keine Unterhaltsbeiträge bezahlen. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall vom 7. März 2016 nicht mehr gearbeitet hat. Im kreisärztlichen Bericht der E.___ vom 27. Juni 2016 wird einerseits von persistierender Arbeitsunfähigkeit gesprochen, anderseits aber auch von einem grotesk anmutenden Gangbild, dem fehlenden Ansprechen auf Analgetika und Therapie, was sicher auch mit der massiv psychosozialen Belastungssituation der Trennung einhergehe. Im Bericht von Dr. F.___ vom 16. August 2016 ist festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich durch die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren auf Grund der familiären Situation erheblich chronifiziert werde. Jedenfalls lasse sich keine traumatisch bedingte neurologische Schädigung feststellen und von Seiten des Nervensystems bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. G.___ schliesst in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 an die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten dann, es sei mit einem hartnäckigen Verlauf zu rechnen. Da die beklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang zur psychosozialen Problematik stehen würden, werde eine Besserung vermutlich erst eintreten, wenn die psychosozialen Probleme reduziert werden könnten und Herr B.___ psychisch weniger unter Druck stehe. Diese Berichte zeigen auf, dass seit dem Arbeitsunfall vom März 2016, also seit einem Jahr der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Unverständlicherweise hat er erst im Berufungsverfahren ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Diese sind – jedenfalls was den Zeitraum nach dem erstinstanzlichen Urteil betrifft – als Noven hier beachtlich. Dr. G.___ bestätigt in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen durchgehend eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen.\nZusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist. Diese nunmehr seit mehr als einem Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen. Vage Vermutungen, der Berufungsbeklagte simuliere, vermögen die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht umzustossen. Der Vorderrichter hat zu Recht, dem Berufungsbeklagten zurzeit lediglich ein Einkommen von 80 % seines früheren Lohnes angerechnet. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.\n4.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Verfügung vom 11. März 2016 sei der vom Ehemann pro Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 335.00 festgelegt worden. Dabei sei von einem massgeblichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ausgegangen worden. Wegen dem Unfall von Anfang März 2016 sei gemäss Lohnabrechnungen sein Bruttogehalt daher um 20 % reduziert worden. Analog der Berechnung in der Verfügung vom 11. März 2016 ergebe das eine Quellensteuerbelastung von CHF 353.20 und somit ein für die Unterhaltsberechnung massgebliches Nettoeinkommen von CHF 2‘588.50 zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 215.70.\n4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge (weder beim Kinderunterhalt noch beim Ehegattenunterhalt) nicht zu berücksichtigen sei. Sie habe zu diesem Punkt der Verfügung vom 11. März 2016 eine Erläuterung verlangt. In seiner Verfügung vom 29. März 2016 habe der Amtsgerichtspräsident ihr beschieden, dass auf die Frage im Rahmen des Eheschutzurteils auf Antrag nochmals zurückzukommen sei. In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2016 habe sie den Antrag gestellt, dass die Quellensteuer bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Auf diesen Antrag sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würde gegen das Gleichheitsgebot verstossen und wäre rechtsungleich, ja geradezu willkürlich, wenn bei einer ordentlichen Veranlagung des Unterhaltsschuldners die Steuern nicht zum Existenzminimum gerechnet würden, bei einem Quellensteuerabzug hingegen schon."}