{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-99_2017-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134117&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ea938215c4d268b41b0520417b406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:33", "Checksum": "4f6a5136aa67c3532ddc6ee2ea33fb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nII.\n1.1 Die Berufungsklägerin stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben. Das Eheschutzverfahren ist erst seit 30. Oktober 2015 hängig. Die Berufungsklägerin nennt als Berufungsgegenstand das Urteil vom 25. November 2016. Es handelt sich demnach beim Rechtsbegehren der Ehefrau, Ziffer 7 des Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben um einen offensichtlichen Verschrieb (bzw. wohl um eine nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten korrigierte Version einer Vorlage).\n1.2 Die Ehefrau stellt in ihren modifizierten Rechtsbegehren vom 23. Januar 2017 die Anträge, der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ sei ab sofort bis November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. In ihrer Begründung für die Abstufung der Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stellt die Ehefrau auf den jeweiligen Eintritt der Kinder ins 13. Altersjahr ab und setzt dieses für C.___ auf [...] 2019 und für D.___ auf [...] 2021 fest. C.___ wird am [...] 2018 12 Jahre alt und tritt dann ins 13. Altersjahr und D.___ hat seinen 12. Geburtstag am [...] 2020 und tritt dann ins 13. Altersjahr. Die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach den etwas verwirrlichen Anträgen der Ehefrau entsprechend dem Wortlaut so zu präzisieren, dass sie für C.___ per 1. Januar 2019 (C.___ befindet sich dann im 13. Altersjahr) und für D.___ per 1. Dezember 2021 (D.___ befindet sich dann bereits im 14. Altersjahr) eine Erhöhung auf je CHF 1‘060.00 wünscht.\n2. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz von einem falschen Einkommen des Berufungsbeklagten ausgegangen sei und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits werde eine Reduktion von 20 % vorgenommen wegen eines Unfalls, der zu einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes führen solle und anderseits würden fälschlicherweise hohe Quellensteuern für die Berechnung des Existenzminimums eingerechnet und vom Bruttolohn in Abzug gebracht.\n3.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und entsprechenden Lohneinbusse erwogen, mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sei der Ehemann aufgefordert worden, einen Bericht des behandelnden Arztes über die Art des Unfalles und der laufenden Therapie sowie einer Prognose über den Heilungsverlauf einzureichen. Den in der Folge vorgelegten Unterlagen (Kreisärztliche Untersuchung E.___ vom 27. Juni 2016, Bericht von Dr. med. F.___ an Dr. med. G.___ vom 16. August 2016, ärztlicher Bericht von Dr. med. G.___ vom 28. Juli 2016) könne entnommen werden, dass es keine medizinische Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes gebe. In allen drei Berichten werde davon ausgegangen, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich durch die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren aufgrund der familiären Situation erheblich chronifiziert würden. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann weder den Kindern noch der Ehefrau Unterhalt bezahlen.\n3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, aus den drei erwähnten Arztberichten gehe hervor, dass objektiv keine fassbaren Befunde vorliegen würden und es lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht festhalte, dass es keine medizinische Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit gebe, diese dann aber dennoch berücksichtige. Es sei weder behauptet noch substantiiert, geschweige denn bewiesen, dass eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes vorliege. Entsprechend sei vom 100 %-Lohn des Berufungsbeklagten, den dieser bis und mit Februar 2016 erhalten habe, auszugehen."}