{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-99_2017-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134117&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ea938215c4d268b41b0520417b406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:33", "Checksum": "4f6a5136aa67c3532ddc6ee2ea33fb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n2.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau am 9. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil vom 25. November 2016 und stellt die Anträge, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 (sie meint wohl 25. November 2016) sei aufzuheben und der Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 550.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 für die Ehefrau zu bezahlen. Im Weitern sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von der Ehefrau bezogen werden könnten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst wurden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Ehefrau die Anträge, der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ sei ab sofort bis November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 300.00 festzusetzen. Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der beiden Söhne je CHF 1‘000.00 betrage. Der Ehemann schloss auf Abweisung der ergänzten Rechtsbegehren.\n2.2 Am 20. Dezember 2016 verfügte der Amtsgerichtspräsident, die mit Verfügung vom 11. März 2016 angeordnete Anweisung an den Arbeitgeber werde insofern angepasst, als die [...] AG, Bauunternehmung, angewiesen werde, mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von B.___ monatlich die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufenden Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto von A.___ bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu überweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe) stellte die Ehefrau den superprovisorischen Antrag, es sei dem Arbeitgeber des Ehemannes, der [...] AG, mitzuteilen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 2016 unwirksam sei und dass nach wie vor die Verfügung vom 11. März 2016 (Anweisung an den Arbeitgeber) gelte. Es sei somit ab sofort, wieder der CHF 2‘811.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) übersteigende Betrag, maximal CHF 670.00 sowie die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Am 17. Februar 2017 verfügte die Referentin des Obergerichts, die superprovisorisch, eventualiter vorsorglich und dringlich gestellten Anträge der Ehefrau vom 15. Februar 2017 würden abgewiesen.\n3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}