{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-99_2017-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134117&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ea938215c4d268b41b0520417b406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:33", "Checksum": "4f6a5136aa67c3532ddc6ee2ea33fb7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nI.\n1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. Oktober 2015 angehoben hatte. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008. Die Parteien führen einen erbitterten Streit bezüglich der Obhutszuteilung über die beiden Söhne. In diesem Streit beschuldigen sie sich gegenseitig und werfen einander Erziehungsunfähigkeit vor. Die beiden Söhne leiden sehr unter dieser Situation, was durch die unzähligen Berichte der involvierten Personen und Behörden belegt ist. Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurden die Kinder während der Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Vorliegen des Gutachtens der Familienberatung unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Ehemann beantragte wiederholt und zum Teil superprovisorisch die Kinder seien während der Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde Rechtsanwalt Matthias Miescher im Sinne von Art. 299 ZGB als Vertreter der Kinder eingesetzt.\n1.2 Nachdem zwei Verhandlungen stattgefunden hatten (6. Januar und 24. Februar 2016), sich die Parteien zum Abklärungsbericht der Familienberatung Bucheggberg-Wasseramt äussern konnten, der Vertreter der Kinder seine Anträge stellen konnte und die Parteien die finanziellen Verhältnisse ausgiebig darlegen konnten, erliess der Amtsgerichtspräsident am 25. November 2016 folgendes Urteil:\n1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt; sie leben bereits seit 1. Januar 2016 getrennt.\n2. Die eheliche Wohnung am [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.\n3. Die Kinder C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt.\n4. Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht, die Kinder während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist spätestens zwei Monate im Voraus anzumelden.\n5. Die KESB Region Solothurn wird beauftragt, für C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, einen Erziehungsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu ernennen. Die Aufgabe der Beistandsperson ist:\n- den Eltern bezüglich der kindlichen Entwicklung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, insbesondere sie bei einer gesamtheitlichen, fördernden Betreuung, Entwicklung und Erziehung der Kinder zu unterstützen,\n- den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Vater zu koordinieren,\n- bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln,\n- die Kooperation mit der Schule zu begleiten und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,\n- bei Bedarf weitere Unterstützungsmassnahmen einzuleiten,\n- bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder zu beantragen.\n6. Die KESB Region Solothurn wird beauftragt, für A.___ eine intensive, sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, um die Mutter in Erziehungsbelangen anzuleiten und zu unterstützen.\n7. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann B.___ weder für die Kinder C.___ und D.___ noch für die Ehefrau A.___ Unterhalt bezahlen.\n8. Der Antrag der Ehefrau, es sei die Gütertrennung anzuordnen, ist abgewiesen.\n9. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Matthias Miescher als Entschädigung für die Vertretung der Kinder C.___ und D.___ CHF 1‘974.80 (CHF 1‘725.00 Honorar, CHF 103.50 Auslagen, CHF 146.30 MWSt) zu bezahlen.\n10. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selber.\n11. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Markus Reber, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 6‘328.80 (CHF 5‘535.00 Honorar, CHF 325.00 Auslagen, CHF 468.80 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nSobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Reber die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1‘660.50 (CHF 1‘537.50 Honorar, CHF 123.00 MWSt).\n12. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 5‘276.85 (CHF 4‘386.00 Honorar, CHF 500.00 Auslagen, CHF 390.85 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nSobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Ryser-Zwygart die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1‘315.85 (CHF 1‘218.35 Honorar, CHF 97.50 MWSt).\n13. Die Gerichtskosten von CHF 5‘400.00 (inkl. Kosten des Berichts der Familienberatung von CHF 1‘920.00 und Kosten des Kindesvertreters gemäss Ziffer 9.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO)."}