Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. 3. Die A.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘816.30 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.