Ein Verschulden ist aufgrund des Wortlautes von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorausgesetzt, weshalb die Beklagte die entstandenen Kosten zu übernehmen hat. 8. Die Berufung muss aus den genannten Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 3‘816.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.