7.3 Wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht festgehalten, ergibt sich aus den Urteilen (SLZPR.2007.1386 und ZKREK.2009.31) klar, dass kein wichtiger Grund bestanden hat, welcher die Abberufung der Verwaltung hätte rechtfertigen können. Die Berufungsklägerin ist in beiden Verfahren vollständig unterlegen. Die Kosten, welche der Verwaltung durch die Prozesse entstanden, sind somit klar auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Ein Verschulden ist aufgrund des Wortlautes von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorausgesetzt, weshalb die Beklagte die entstandenen Kosten zu übernehmen hat.