Wenn die Berufungsklägerin nun in ihrer Rechtsmittelschrift einfach ihre Sicht der Dinge darlegt und behauptet, es handle sich dabei nicht um gemeinschaftliche Kosten, genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Gleiches gilt für ihren erneut erhobenen Einwand, die Gegenpartei sei für ihre Aufwände bereits pauschal entschädigt worden. Der Vorderrichter hat dazu explizit festgehalten, die Sprechung einer pauschalen Parteientschädigung bedeute keinesfalls, dass der Klägerin nicht weitere Kosten angefallen seien, welche sie der Beklagten gestützt auf das Reglement auferlegen könne. Auch mit diesem Argument setzt sich die Berufungsklägerin nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise auseinander.