Der entsprechende Beschluss ist aber unangefochten geblieben. 6.7 Zu erwähnen bleibt, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten von der Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht bestritten worden ist. 7.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe keine über die vom Gericht festgelegte Pauschalsumme hinausgehenden Kosten zu tragen. Zudem würde es sich bei den Prozesskosten um Kosten handeln, welche von Ziffer 19 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht erfasst würden. 7.2 Vorliegend geht es um Kosten, die der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstanden sind.