Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Stockwerkeigentümerversammlung an der ausserordentlichen Versammlung vom 24. November 2014 beschloss, die Forderung für Sonderaufwände im Betrage von CHF 24‘889.20 gegen die Berufungsklägerin geltend zu machen. Damit hat sie den ursprünglichen Beschluss über die Kostenverteilung der Sonderaufwände aufgehoben. Die Berufungsklägerin, welche geltend macht, die Sonderzahlungen der 13 Stockwerkeigentümer könne nicht mehr aus der Jahresrechnung hinausgelöst werden, hätte diesen Einwand gegen den Stockwerkeigentümerbeschluss erheben müssen. Der entsprechende Beschluss ist aber unangefochten geblieben.