Diesen Anforderungen genügt die Berufung nicht, weshalb auf die Rügen der fehlerhaften Beweiswürdigung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Urteil des BGer 4A_475/2010 vom 6.12.2010 E. 2.5). 6.6 Es ist unbestritten, dass die Stockwerkeigentümerversammlung die unter Ziffer II/6.2 erwähnte Verteilung der Kosten unter den Eigentümern genehmigte (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziffer 4 ZGB). Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Stockwerkeigentümerversammlung an der ausserordentlichen Versammlung vom 24. November 2014 beschloss, die Forderung für Sonderaufwände im Betrage von CHF 24‘889.20 gegen die Berufungsklägerin geltend zu machen.