Wie bereits vor Vorinstanz rügt die Berufungsklägerin, die Parteikosten seien über Jahre hinweg falsch verbucht worden. Anstatt sie in einem Sonderkonto aufzuführen, um sie danach auf alle Stockwerkeigentümer nach Wertquoten zu verteilen, seien sie in die ordentliche Verwaltungsrechnung integriert und abweichend vom Gesetz auf 13 der 14 Stockwerkeigentümer verteilt worden. Die Sonderzahlungen der 13 Eigentümer könnten nicht mehr aus den Jahresrechnungen hinausgelöst werden. Zudem rügt die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung als fehlerhaft. 6.5 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.