Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe nicht auf eine Forderung verzichten wollen. Dies sei auch von der Klägerin bestätigt worden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen D.___ und der Klägerin, sei erstellt, dass die Klägerin durch die Genehmigung der Jahresrechnung und die vorzeitige Bezahlung der Verfahrenskosten resp. Sonderaufwendungen der Verwaltung nie auf jegliche Forderungen gegenüber der Beklagten habe verzichten wollen. 6.4 Wie bereits vor Vorinstanz rügt die Berufungsklägerin, die Parteikosten seien über Jahre hinweg falsch verbucht worden.