6.3 Der Vorderrichter erwog dazu, der Zeuge D.___ habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, man habe die entstandenen Aufwände aus den Gerichtsverfahren in einem ersten Schritt unter allen Stockwerkeigentümern (exklusive die Beklagte) verteilt, da in den betreffenden Verfahren noch kein Entscheid gefällt worden sei und man deshalb habe zuwarten wollen. Hätte die Beklagte in einem Prozess vollständig obsiegt, hätte sie gar nichts zahlen müssen. Im Falle eines Unterliegens sei hingegen vorgesehen gewesen, alle Kosten, welche die Stockwerkeigentümer bereits bezahlt hätten, auf die Beklagte abzuwälzen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe nicht auf eine Forderung verzichten wollen.