Die Stockwerkeigentümer sind Teile und Rechtsträger der Gemeinschaft. Dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Prozess von einer Drittperson vertreten wird, steht der Teilnahme der einzelnen Stockwerkeigentümer – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – nicht entgegen. 6.1