im Zeitraum 2007 bis 2010 und werde entweder durch Belege oder durch die schlüssige Zeugenaussage von D.___, welcher die Korrektheit der Abrechnung vom 14. April 2011 an der Hauptverhandlung bestätigt habe, nachgewiesen. Folglich bestehe eine Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 24‘889.20. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt, die einzelnen Stockwerkeigentümer seien nicht Partei. 5.2 Das Stockwerkeigentum ist gesetzlich als besondere Form des Miteigentums ausgestaltet (BGE 141 III 357 E. 3.2; 119 II 404 E. 4). Die jeweiligen Stockwerkeigentümer bilden eine Rechtsgemeinschaft, welche zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums berufen ist (vgl. Art.